AGB - Modulwagen.ch GmbH 2022

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AGB

Allgemeine  Geschäfts- und Lieferbedingungen (Nur für Geschäfte mit Unternehmern,  juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich  rechtlichen Sondervermögen)

  • Allgemeines

    Wir  liefern ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Abweichende  Einkaufsbedingungen des Bestellers werden von uns nicht anerkannt, auch  wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

  • Angebote

    Unsere  Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Ein Vertrag kommt erst  durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der  Ware zustande. Wir sind zu Veränderungen der Art der Ausführungen, der  Lieferungen und Leistungen berechtigt, soweit sich dies aus technischen  oder sonstigen Gründen notwendig oder sinnvoll erweist, damit keine  Wertminderung verbunden ist und die geänderte Ausführung qualitätsmäßig  mindestens gleichwertig und auch sonst für den Besteller zumutbar ist.  An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen  behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für  solche Unterlagen, die als “Vertraulich” bezeichnet sind. Vor ihrer  Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen  schriftlichen Zustimmung.

  • Lieferung / Lieferzeit

    Wir  sind zu Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen werden gesondert in  Rechnung gestellt. Liefertermine und Lieferfristen gelten nur  annähernd. Wird die Ware vereinbarungsgemäß vom Besteller abgeholt, ist  die Lieferfrist eingehalten, wenn die Ware spätestens zum Liefertermin  versandbereit ist. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an den  Besteller versandt, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Ware dem  Spediteur spätestens bis zum Ablauf der Frist übergeben wurde. Richtige  und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Wir teilen dem  Besteller etwaige Hindernisse (z.B. Lieferverzug) baldmöglichst mit. Bei  Leistungsverzögerungen unseres Lieferanten, Materialengpässe, durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung  oder eine von uns nicht zu vertretende Betriebsstörung (auch bei  unseren Zulieferern) verlängert sich die Leistungszeit mindestens um den  Zeitraum bis zur Behebung der Störung. Wir haben das Recht, bei  Störungen der obigen Not unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche ganz  oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten. Wir teilen dem Besteller  Beginn und Ende derartiger Hindernisse baldmöglichst mit. Die Einhaltung  der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des  Bestellers voraus. In den Fällen, in denen unsere Haftung gemäß  nachstehender Ziffer 6.c) ausgeschlossen ist, haften wir im Falle des eines durch uns nicht bekannt gegebenen Lieferverzuges gleichwohl auf Schadensersatz, jedoch begrenzt auf 1 % pro Monat, in der wir uns in Lieferverzug befinden, im ganzen  aber höchstens 3 % jeweils vom Wert desjenigen Teils der  Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig genutzt  werden kann. Diese Begrenzung gilt nicht, soweit nach Ziffer 6.c) dieser  Bedingungen Schadensersatzansprüche bestehen, sie also nicht nach  Ziffer 6.c) dieser Bedingungen ausgeschlossen sind. Insoweit haften wir auch im Falle des Lieferverzuges. Gerät der Besteller in  Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten,  so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden  einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.  Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

  • Transport-/Gefahrübergang

    Die  Transportkosten trägt der Besteller. Die Ware reist auf Gefahr des  Bestellers unabhängig vom Ort der Versendung oder deren Art. Dies gilt  auch, falls wir ausnahmsweise frei Haus liefern. Bei Abholung durch den  Besteller geht die Gefahr mit Bekanntgabe der Versandbereitschaft auf  den Besteller über.

  • Eigentumsvorbehalt

     Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren  bis zur Begleichung aller unserer Forderungen aus der  Geschäftsverbindung und bis zur Befreiung aus allen  Eventualverbindlichkeiten vor. Der Besteller ist berechtigt, die Ware  weiterzuverarbeiten und zu veräußern unter Berücksichtigung der  nachfolgenden Bestimmungen:

    a) Die Befugnisse des Bestellers, im  ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten und zu  veräußern, enden unbeschadet des jederzeit zulässigen Widerrufs durch  uns mit der Zahlungseinstellung des Bestellers oder Eröffnung des  Insolvenzverfahrens.

    b) Durch Verarbeitung, Veränderung, Veredelung, etc. der Ware  erwirbt der Besteller die Ware und sämtliche Garantieleistungen verfallen.

    d) Wir werden die abgetretenen Forderungen, solange der  Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt oder sich seine  Vermögensverhältnisse nicht wesentlich verschlechtern, nicht einziehen.  Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug und wesentlicher  Vermögensverschlechterung des Bestellers. In diesem Fall sind wir vom  Besteller bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten  und die Forderung selbst einzuziehen. Der Besteller ist verpflichtet,  uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden  Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen  Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und uns alle für die  Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu  erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. Beträge, die  aus abgetretenen Forderungen beim Besteller eingehen, sind zur  Überweisung an uns gesondert aufzuheben. Der Besteller ist verpflichtet,  die Forderungen so lange selbst einzuziehen, wie wir ihm keine andere  Weisung geben.

    e) Wir geben schon jetzt nach Weisung des  Bestellers voll bezahlte Lieferungen frei, wenn die durch den  Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 10  % übersteigt.

    f) Verpfändung oder Sicherungsübereignung der  Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von  Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu  benachrichtigen.

    g) Wir können uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware freihändig befriedigen.

     h) Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er  hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im  üblichen Umfang zu versichern. Der Besteller tritt hiermit seine  Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der genannten Art gegen  Versicherungsgesellschaft oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an  uns in Höhe unserer Forderungen ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit  an.

  • Mängelansprüche / Schadensersatz

    a)  Bei Lieferung gebrauchter Teile hat der Besteller keinen Anspruch auf  Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung. Insoweit werden die  Mängelansprüche des Bestellers ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche  bestehen aber unter den gesetzlichen Voraussetzungen, soweit sie nicht  nachstehend unter Absatz c) ausgeschlossen sind.

    b) Für den Fall  dass wir Neu Teile liefern gilt folgendes: Bei berechtigten  Beanstandungen erfolgt die Nacherfüllung nach unserer Wahl durch  Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Mangelbeseitigung sind  wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen  Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und  Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass  die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht  wurde. Darüber hinaus stehen dem Besteller die weiteren gesetzlichen  Ansprüche insbesondere auf Rücktritt vom Vertrage und Minderung zu,  soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

    c)  Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen uns, unsere gesetzlichen  Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen, gleich aus  welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, der  Schadensersatzanspruch unseres Vertragspartners beruht

    aa) auf  der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn sie  durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung durch uns,  eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht  ist oder

    bb) auf vorsätzlicher oder  fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht  (Kardinalpflicht) durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder einen  unserer Erfüllungsgehilfen oder

    cc) auf einer  vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere  gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder dem arglistigen  Verschweigen eines Mangels oder

    dd) auf dem  Produkthaftungsgesetz. Im Falle einer auf einfacher Fahrlässigkeit  beruhenden Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht  (Kardinalpflicht) gemäß vorstehendem Absatz c) bb) ist ein  Schadensersatzanspruch gegen uns auf den typischerweise entstehenden und  vorhersehbaren Schaden der Höhe nach begrenzt. Es bleibt bei der  gesetzlichen Beweislastverteilung. Die weitergehende Haftung im Falle  des Lieferverzuges, bleibt unberührt. Die vorstehenden Einschränkungen  gelten nicht, soweit wir ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie  übernommen haben.

  • Verjährung von Mängelansprüchen

    Ansprüche des Bestellers aufgrund von Mängeln verjähren in einem Jahr, es sei denn,

    a)  bei der von uns gelieferten Ware handelt es sich um eine Sache, die  entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet  worden ist und die dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder

    b) es handelt sich um Aufwendungsersatzansprüche.

     c) der Mangel beruht auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch  uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen.  In den Fällen a) bis c) und für Schadensersatzansprüche, die nicht nach  den vorstehenden Bedingungen in Ziffer 6 c ausgeschlossen sind, gelten  die gesetzlichen Verjährungsfristen. Es bleibt bei den gesetzlichen  Bestimmungen über die Hemmung, Ablaufhemmung und über den Neubeginn der  Verjährung.

  • Preise / Fälligkeit / Zahlungsverzug

    a)  Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen  eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der  Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

    b) Die  Preise verstehen sich als Bar Preis in CHF ab Werk oder Lager  ausschließlich Verpackung. Für Aufträge mit einem Warenwert unter 50,00 CHF  berechnen wir einen Bearbeitungszuschlag von 20,00 CHF. Die Verpackung  wird zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt, der auch dann nicht  zurück vergütet wird, wenn uns die Verpackung zurückgesandt wird.

    c)  Wir sind berechtigt, bei Preissteigerungen von Materialien, Erhöhung  der Personalkosten und öffentlichen Abgaben und sonstiger Kosten unsere  Vertragspreise nachträglich verhältnismäßig anzupassen, sofern die  vertragsgemäß. Auslieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss  erfolgt.

    d) Rechnungen werden sofort nach deren Zugang und Auslieferung der Ware fällig, auch wenn Skontofristen gewährt werden.

    e)  Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 12 %, mindestens  jedoch in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu  ersetzen.

    f) Gerät der Besteller mit einer  Zahlung in Verzug, so werden alle Forderungen, auch wenn wir zu ihrer  Begleichung Wechsel entgegengenommen oder sonstige  Stundungsvereinbarungen getroffen haben, sofort fällig.

    g) Tritt  in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche  Verschlechterung ein, die unseren Anspruch gefährdet, so sind wir  berechtigt, Vorkasse oder Sicherheit zu verlangen. Das gilt auch dann,  wenn uns solche vor Vertragsschluss vorhandenen Umstände erst  nachträglich bekannt werden. Wird die Vorauszahlung oder  Sicherheitsleistung trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung  innerhalb der Nachfrist nicht geleistet, sind wir berechtigt, vom  Vertrage zurückzutreten oder bzw. und Schadensersatz zu verlangen. In  den vorbezeichneten Fällen kann die Zahlung oder Sicherheitsleistung  nicht von der Rückgabe laufender Wechsel abhängig gemacht werden.

    h)  Sollte sich der Einkaufspreis/Marktpreis für benötigte Materialien des  obigen Angebots zum Zeitpunkt des Einbaus gegenüber dem Zeitpunkt der  Angebotserstellung um mehr als fünf Prozent nachweislich erhöht haben,  ändert sich der Einzelpreis entsprechend der Gewichtung des  Materialanteils in dieser Position.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

    Eine  Aufrechnung gegen unsere Forderungen mit Gegenansprüchen durch den  Besteller ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind  unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines  Zurückbehaltungsrechtes durch den Besteller ist ausgeschlossen, es sei  denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche  sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

  • Pauschalierter Schadensersatz

    Nimmt  der Besteller die gekaufte Ware nicht ab und haben wir einen Anspruch  auf Schadensersatz statt Erfüllung, sind wir berechtigt, einen  pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 30 % des vereinbarten  Kaufpreises geltend zu machen. Dem Besteller bleibt vorbehalten, den  Nachweis zu führen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder  wesentlich geringer ist, als die Pauschale. Uns bleibt vorbehalten,  einen höheren Schadensersatzanspruch geltend zu machen, falls wir  nachweisen, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

  • Prüfungs-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten

    Für  von uns auszuführende Prüfungs-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten  gelten die vorstehenden Lieferbedingungen entsprechend. Das gilt  insbesondere auch im Hinblick auf die Verjährung von Mängelansprüchen.  Mängelansprüche, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs-  oder Überwachungsleistungen hierfür besteht verjähren jedoch innerhalb  der gesetzlichen Verjährungsfrist, soweit vertraglich nichts anderes  vereinbart ist. Arbeiten werden nach Aufwand berechnet. Ersatzteile  werden zu den jeweiligen Listenpreisen gesondert abgerechnet.

  • Gerichtsstand, anwendbares Recht

    Als  Gerichtsstand für alle Ansprüche, auch aus Wechseln und Schecks, wird  unser Sitz vereinbart, falls der Besteller Kaufmann, juristische Person  des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.  Wir haben jedoch das Recht, den Besteller auch an seinem allgemeinen  Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen. Es gilt ausschließlich das  materielle Recht der schweizerischen Eidgenossenschaft.

1. Juli 2022
Modulwagen.ch GmbH
Wildensteinerstrasse 16
CH-4416 Bubendorf
+41 79 938 74 75

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